OLG Hamm - Urteil vom 31.05.2023
3 U 69/22
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 630a; BGB § 630h Abs. 3; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 30.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 74/20

Abweisung der Arzthaftungsklage wegen Komplikationen bei Inkubation und künstlicher Beatmung mangels Nachweis eines Behandlungsfehlers und von Aufklärungsmängeln

OLG Hamm, Urteil vom 31.05.2023 - Aktenzeichen 3 U 69/22

DRsp Nr. 2023/13495

Abweisung der Arzthaftungsklage wegen Komplikationen bei Inkubation und künstlicher Beatmung mangels Nachweis eines Behandlungsfehlers und von Aufklärungsmängeln

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.06.2022 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 630a; BGB § 630h Abs. 3; BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

A.

1. 2. 3. 4.