Die Berufung der Klägerin gegen das am 7. Juni 2018 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten monatliche Rentenleistungen in Höhe von 800 € ab September 2010 aus einer sogenannten "Grundfähigkeitenversicherung".
Im Juli 2009 hatte sie durch Vermittlung ihres Ehemannes, der damals als Agent für die Beklagte tätig war, einen Antrag auf Abschluss einer Unfallversicherung einschließlich einer "Unfall - Kombirente" gestellt.
Gegenstand der von der Beklagten im Rahmen der Antragstellung gestellten Fragen war unter anderem eine, von der Klägerin bejahte Frage, ob der Versicherungsnehmer gesund und ohne Gebrechen sei, wobei diese Frage näher erläutert wurde.
1. 2.
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