OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.03.2021
11 U 113/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 23.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 287/19

Abweisung der Klage auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sog. Diesel-Abgasskandal, da ein schlüssiger Vortrag, dass das von dem Kläger erworbene Fahrzeug Mercedes-Benz E 350 CDI T 4-Matic mit dem Motor OM 642 über eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S. von Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 verfügt, nicht gehalten ist

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.03.2021 - Aktenzeichen 11 U 113/20

DRsp Nr. 2021/5579

Abweisung der Klage auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sog. Diesel-Abgasskandal, da ein schlüssiger Vortrag, dass das von dem Kläger erworbene Fahrzeug Mercedes-Benz E 350 CDI T 4-Matic mit dem Motor OM 642 über eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S. von Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 verfügt, nicht gehalten ist

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 23.03.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 2 O 287/19 - wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das angefochtene Urteil wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 35.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1;

Gründe:

I.