Abweisung einer Amtshaftungsklage wegen anderweitiger Ersatzmöglichkeit
BGH, Urteil vom 12.07.1962 - Aktenzeichen III ZR 87/61
DRsp Nr. 1994/6279
Abweisung einer Amtshaftungsklage wegen anderweitiger Ersatzmöglichkeit
1. Wird eine auf Amtspflichtverletzung gestützte Schadensersatzklage abgewiesen, weil der Verletzte anderweitigen Ersatz zu erlangen vermöge, so ist sie im Zweifel nur als "zur Zeit unbegründet" abgewiesen.2. Der Verletzte kann, wenn später sein Versuch, anderweit Ersatz zu erlangen, mißlingt, auf Grund dieses neuen Tatbestandes eine zweite Amtshaftungsklage erheben, ohne daß die Rechtskraft des im ersten Verfahren ergangenen Urteils entgegensteht.