Am 13.7.1999 hat das Amtsgericht den Betroffenen, der in der Hauptverhandlung nicht anwesend war, wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 200 DM verurteilt und daneben ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat angeordnet.
Mit seiner Rechtsbeschwerde rügte der Betroffene die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Mit der Verfahrensrüge beanstandete er u.a., daß das Amtsgericht sein Anwesenheitsrecht verletzt habe.
Das statthafte (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 OWiG) und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge der Verletzung der §§ 230 Abs. 1, 338 Nr. 5 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 und § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG Erfolg, so daß es auf die übrigen Rügen nicht ankommt.
Die Verfahrensrüge entspricht den formellen Erfordernissen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Die Verfahrensrüge der Verletzung des Anwesenheitsrechts des Betroffenen ist auch begründet.
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