FG Sachsen - Urteil vom 15.08.2019
1 K 1873/18
Normen:
EStG § 33a Abs. 1 S. 1 und S. 4-5; BGB § 1615l Abs. 2 S. 2;

Abzug von weiteren Unterhaltsaufendungen als außergewöhnliche Belastungen

FG Sachsen, Urteil vom 15.08.2019 - Aktenzeichen 1 K 1873/18

DRsp Nr. 2021/6021

Abzug von weiteren Unterhaltsaufendungen als außergewöhnliche Belastungen

Tenor

1.

Der Einkommensteuerbescheid 2016 vom 24. April 2017 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 28. November 2018 werden dahingehend geändert, dass weitere Unterhaltsaufwendungen von 2.143 Euro als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG in Abzug gebracht werden.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1 S. 1 und S. 4-5; BGB § 1615l Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der als außergewöhnliche Belastungen ansetzbaren Unterhaltszahlungen an die nichteheliche Lebensgefährtin, namentlich über den Umfang der bei der Unterhaltsempfängerin zu berücksichtigenden Bezüge.