OLG Köln - Urteil vom 01.09.2023
20 U 126/22
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 291; BGB § 288 Abs. 1 S. 2; BGB § 818 Abs. 1; VVG § 3 Abs. 3 S. 1; DSGVO Art. 15 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 23.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 463/20

Änderung Beitrag private KrankenversicherungAuskunftspflicht private Krankenversicherung bezüglich BeitragserhöhungHerausgabe Nutzungen bei unberechtigter Beitragserhöhung durch privaten Krankenversicherer

OLG Köln, Urteil vom 01.09.2023 - Aktenzeichen 20 U 126/22

DRsp Nr. 2023/12582

Änderung Beitrag private Krankenversicherung Auskunftspflicht private Krankenversicherung bezüglich Beitragserhöhung Herausgabe Nutzungen bei unberechtigter Beitragserhöhung durch privaten Krankenversicherer

Den Versicherer trifft die Auskunftspflicht bezüglich der Gründe von Beitragserhöhungen der privaten Krankenversicherung und er hat die entsprechenden Unterlagen hierzu vorzulegen, auch dann, wenn der Versicherungsnehmer entsprechende Unterlagen zwar in der Vergangenheit bereits erhalten hat, aber glaubhaft gemacht hat, dass er sie nicht mehr auffinden kann und dem Versicherer die Auskunftserteilung immer noch möglich und zumutbar ist.

Tenor

I.

Der Tenor des Urteils des Landgerichts Köln vom 23.02.2022 (Az. 23 O 463/20) wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass es in Ziffer 1.b) und in Ziffer 2.b) des Tenors

statt:

"bis zum 31.05.2020"

richtig lautet (Änderung hervorgehoben):

"bis zum 31.05. 2021 ".

II.

Auf die Berufung der Beklagten gegen das am 23.02.2022 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - Az. 23 O 463/20 - wird die angefochtene Entscheidung in der Fassung der in Ziffer I des Tenors erfolgten Berichtigungen unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und der Tenor der angefochtenen Entscheidung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. a) b) 2. a) b) 3. 4. - - - 5. 6.