Streitig ist, ob das Finanzamt rückwirkend bei der Kraftfahrzeugsteuer die Einstufung eines Kraftfahrzeugs Lkw ändern durfte (Einstufung als Pkw gem. §
I. Die Klägerin ist seit dem 29.01.1997 Halterin eines sog. Pick-Up-Fahrzeuges mit Doppelkabine (Mitsubishi L 200, fünf Sitze). Es ist verkehrsrechtlich als Lastkraftwagen (Lkw) eingestuft, verfügte ursprünglich über ein Gesamtgewicht von 2.650 kg, weist einen Hubraum von 2.477 cm auf und wird mittels eines Dieselmotores angetrieben.
Das Fahrzeug wurde ursprünglich beim Finanzamt unter der Steuernummer XYZ zur Kraftfahrzeugsteuerer veranlagt. Die Zulassungsstelle (ZuSt) teilte die Anmeldung des Fahrzeugs dem Finanzamt im Datenträgeraustausch mit. Danach erging am 17.02.1997 programmgesteuert ein Kraftfahrzeugsteuerbescheid mit dem das Fahrzeug als Lkw nach seinem zulässigen Gesamtgewicht gem. §
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