Am 27.5.1976 verschuldete eine Versicherungsnehmerin der Beklagten in ... einen Unfall. Mit Schreiben vom 15.6.1976 verlangte der
Prozeßbevollmächtigte der Klägerin von der Beklagten einen Schadensersatz in Höhe von insgesamt 2.836,08 DM, wobei die Wertminderung mit 300,-- DM und die Pauschale mit 25,-- DM angegeben war. Nach einem kurzen Schriftsatzwechsel anerkannte die Beklagte die volle Haftung ihrer Versicherungsnehmerin an, sie kürzte aber die Unkostenpauschale von 25,-- DM ab auf 20,-- DM und die Wertminderung von 300,-- auf 200,-- DM mit der Begründung, daß das von der Klägerin beigefügte Privatgutachten nur von einer Wertminderung von 200,-- DM ausgeht.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob ein Vergleich zustande gekommen ist und deshalb eine Vergleichsgebühr angefallen ist.
Die Klägerin stellt den Antrag,
1. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 177,32 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 8.12.1976 zu bezahlen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte beantragt
kostenpflichtige Klageabweisung.
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat Ausspruch auf Erstattung einer Vergleichsgebühr gem. §
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