AG Arnsberg - Urteil vom 04.10.1995 (3 C 413/95) - DRsp Nr. 1996/29559
AG Arnsberg, Urteil vom 04.10.1995 - Aktenzeichen 3 C 413/95
DRsp Nr. 1996/29559
1) Bei einer voraussehbaren Mietdauer von fünf Tagen ist der Geschädigte nicht verpflichtet, vor der Anmietung des Ersatzfahrzeuges Preisvergleiche durch Einholung von Angeboten mehrerer Anbieter einzuholen.2) Ein Geschädigter ist nicht zum Zwecke der Schadensgeringhaltung verpflichtet, Angebote über Mietfahrzeuge in Nachbarorten einzuholen. Dort geforderte Preise stellen keinen Maßstab für die Ortsüblichkeit der Mietwagenkosten dar.3) Der Geschädigte, der keine Kenntnisse über die Aufspaltung der von Mietwagenfirmen geforderten Tarife hat, darf ohne Verletzung seiner Schadensminderungspflicht darauf vertrauen, daß ihm ein seinen Bedürfnissen entsprechender Mietwagentarif von dem Mietwagenanbieter genannt wird.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Verkehrssachen Online" abrufen.
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.