AG Bad Kreuznach - Urteil vom 18.12.1996 (2 C 1571/96) - DRsp Nr. 1998/1503
AG Bad Kreuznach, Urteil vom 18.12.1996 - Aktenzeichen 2 C 1571/96
DRsp Nr. 1998/1503
Wird ein Kombi-Pkw auf der oberen Rampe einer Parkwippe vorwärts eingeparkt, so besteht keine Haftung des Nutzers der unteren Rampe, wenn dieser die Rampe hochfährt und dadurch die Dachantenne des fahrlässigerweise nicht rückwärts eingeparkten oberen Fahrzeugs durch Berührung mit der Garagendecke in das Fahrzeugdach gedrückt wird.