AG Berlin-Charlottenburg - Urteil vom 24.10.1984 (2 C 358/84) - DRsp Nr. 1994/15429
AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 24.10.1984 - Aktenzeichen 2 C 358/84
DRsp Nr. 1994/15429
Der Rechtsschutzversicherer, der einen Anwalt damit beauftragt, die Interessen eines Versicherten wahrzunehmen, haftet dem Anwalt für die Erstattung der bei Ausführung des Auftrags entstandenen Gebühren und Auslagen.