AG Bersenbrück - 31.05.1989 (11 C 139/89) - DRsp Nr. 1992/11497
AG Bersenbrück, vom 31.05.1989 - Aktenzeichen 11 C 139/89
DRsp Nr. 1992/11497
d. Für die Annahme der »besonderen Schwere« einer Verletzung, die Voraussetzung für einen Schmerzensgeldanspruch gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 PflichtversG ist, muß die Verletzung aus der Masse der bei den täglichen Unfällen im Straßenverkehr auftretenden Personenschäden deutlich herausragen;e. Gesichtspunkte, die gegen das Vorliegen einer besonderen Schwere der Verletzung sprechen.