AG Betzdorf - Urteil vom 12.06.1986 (3 C 1188/85) - DRsp Nr. 1994/15445
AG Betzdorf, Urteil vom 12.06.1986 - Aktenzeichen 3 C 1188/85
DRsp Nr. 1994/15445
1. Der Halter eines totalbeschädigten Kfz kann darauf vertrauen, daß der vom Kfz-Sachverständigen eingesetzte Restwertbetrag zutrifft. 2. Er ist nicht verpflichtet, von sich aus Anstrengungen zu unternehmen, um einen höheren Betrag zu erzielen. Ein eventuell erzielter höherer Betrag kommt dem Schädiger nicht zugute.