AG Dortmund - 01.12.1992 (125 C 3240/92) - DRsp Nr. 1995/3977
AG Dortmund, vom 01.12.1992 - Aktenzeichen 125 C 3240/92
DRsp Nr. 1995/3977
Wird bei einem Verkehrsunfall ein Kraftfahrzeug beschädigt und beauftragt der Geschädigte einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Schadens, so handelt es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung für den Haftpflichtversicherer des Schädigers. Der Sachverständige hat deshalb dem Versicherer denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem infolge eines schuldhaft unrichtigen Gutachtens entsteht.
Normenkette:
BGB § 328 ;
Hinweise:
Ebenso LG Stuttgart ZfS 1992, 51 u. LG Bochum ZfS 1993, 87