AG Dresden - 13.10.1995 (108 C 1538/95) - DRsp Nr. 1996/29565
AG Dresden, vom 13.10.1995 - Aktenzeichen 108 C 1538/95
DRsp Nr. 1996/29565
1. Der Geschädigte hat nachzuweisen, daß er vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges Vergleichsangebote eingeholt hat.2. In einem immer mehr auseinanderdriftenden Mietwagenmarkt kann er nicht auf das erstbeste Angebot eingehen.3. Unter Beachtung der Schadensbegrenzungspflicht kann als angemessener Aufwand für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges de 2,5Äfache Betrag des Nutzungsausfallwertes geschätzt werden.