AG Düsseldorf - Urteil vom 07.11.1989 (51 C 10625/89) - DRsp Nr. 1994/15523
AG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.1989 - Aktenzeichen 51 C 10625/89
DRsp Nr. 1994/15523
Unterrichtet der Versicherungsnehmer den Versicherer von einem durch eine auswärtige Verwaltungsbehörde erlassenen Bußgeldbescheid und erteilt der Versicherer Deckungszusage, hat er - jedenfalls - die Kosten einer fiktiven Informationsreise des Versicherungsnehmers zu einem Rechtsanwalt am Sitz des auswärtigen Gerichts zu erstatten, wenn der Verteidiger des Versicherungsnehmers nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid den Hauptverhandlungstermin vor dem auswärtigen Gericht für diesen wahrnimmt.