AG Eilenburg - Urteil vom 17.10.1996
2 C 0594/94
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1997, 314
VersR 1997, 1507

AG Eilenburg - Urteil vom 17.10.1996 (2 C 0594/94) - DRsp Nr. 1998/1518

AG Eilenburg, Urteil vom 17.10.1996 - Aktenzeichen 2 C 0594/94

DRsp Nr. 1998/1518

Bei wetterdienstlicher Warnung vor starkem Wind haftet der Sicherungspflichtige für Schäden durch Kollision eines Pkw mit auf die Fahrbahn gewehten Obstbaumästen, wenn diese ungesichert in Nähe des Seitenstreifens nach Rodungsarbeiten gelagert wurden.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht einen Anspruch auf Ersatz eines an seinem 4 Jahre alten Fahrzeug durch einen verwehten Ast entstandenen Schadens geltend, der Beklagte hatte diesen Ast abgeschnitten und am Fahrbahnrand abgelagert.

Der Beklagte hatte im Laufe des 17.10.1991 Rodungsarbeiten an dem Obstbaumbestand der Verbindungsstraße zwischen Schöna und Kobershain vorgenommen. Da er die dabei abgeschnittenen Äste an diesem Tag nicht mehr vollständig zerkleinern oder abtransportieren konnte, lagerte er sie am Seitenstreifen ab.

Am Abend des 17.10.1991 herrschte starker Wind. Welche Geschwindigkeit dieser zum Zeitpunkt des Unfalls am Unfallort genau erreichte, ist streitig. Das stürmische Wetter war Anlaß für die Ausgabe einer Windwarnung durch den Deutschen Wetterdienst, Wetteramt Dresden, mit folgendem Inhalt: "bis morgen weiter anhaltender, meist starker SW bis W-Wind mit Windspitzen von 15 bis 20 m/s, örtlich bis 27 m/s. "