AG Essen - Urteil vom 17.02.1986
12 C 710/85
Normen:
ARB § 2 Abs.1 lit.a S.4;
Fundstellen:
AnwBl 1986, 351
DRsp II(228)146d

AG Essen - Urteil vom 17.02.1986 (12 C 710/85) - DRsp Nr. 1992/11528

AG Essen, Urteil vom 17.02.1986 - Aktenzeichen 12 C 710/85

DRsp Nr. 1992/11528

Für die Frage, ob der Versicherungsnehmer »mehr als 100 km vom zuständigen Gericht entfernt« wohnt und damit die Übernahme einer Korrespondenzanwaltsgebühr verlangen kann (Abs. 1 Buchst. a Satz 4), ist nicht die Luftlinienentfernung maßgebend.

Normenkette:

ARB § 2 Abs.1 lit.a S.4;

Gründe:

»... Zwischen den Parteien ist nicht streitig, daß die Bekl. [Rechtsschutzversicherer des Kl.] aufgrund einer entsprechenden Deckungszusage und des VersVertrags, der zwischen den Parteien besteht, leistungspflichtig auch für eine Korrespondenzanwaltsgebühr ist, falls die näheren Voraussetzungen hierfür vorliegen. Das aber ist der Fall. Der Kl. wohnt i. S. [von § 2 Abs. 1 Buchst. a Satz 4] ARB (75/79) »mehr als 100 km vom zuständigen Gericht entfernt«. ...

Da [für den Streitfall] von einer Straßen- oder Eisenbahnentfernung von über 100 km auszugehen ist, hätte der Klage der Erfolg nur dann versagt bleiben können, wenn für die 100 km-Grenze die Luftlienentfernung maßgebend ist (im vorl. Fall 85,5 km). Dieser .. Auslegung ist aber nicht zu folgen.