AG Esslingen - Urteil vom 27.05.1983 (4 C 230/83) - DRsp Nr. 1994/15551
AG Esslingen, Urteil vom 27.05.1983 - Aktenzeichen 4 C 230/83
DRsp Nr. 1994/15551
Die Anmietung eines Ersatzwagens enthält auch bei geringer Beanspruchung jedenfalls dann keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht, wenn der Geschädigte aus besonderen Gründen (hier: eigene Gehbehinderung, Abrufsbereitschaft eines berufstätigen Familienmitglieds) nicht auf billigere Verkehrsmittel einschließlich der Inanspruchnahme von Taxiunternehmen verwiesen werden kann.