AG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.12.1980 (32 C 1 O 437/80) - DRsp Nr. 1994/15579
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.12.1980 - Aktenzeichen 32 C 1 O 437/80
DRsp Nr. 1994/15579
Kauft ein Gebrauchtwagenhändler ein Kfz zum Schätzpreis, so ist der Kaufvertrag nichtig, wenn der Schätzpreis in krassem Mißverhältnis zum wirklichen Wert des Fahrzeuges steht. Die Nichtigkeit erstreckt sich auch auf die Vereinbarung der Rückabwicklung, wenn sich der Händler dadurch wiederum einen Vermögensvorteil gewähren läßt.