AG Frankfurt/Oder vom 18.12.1996
25 C 1220/94
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
SP 1997, 106

AG Frankfurt/Oder - 18.12.1996 (25 C 1220/94) - DRsp Nr. 1997/6180

AG Frankfurt/Oder, vom 18.12.1996 - Aktenzeichen 25 C 1220/94

DRsp Nr. 1997/6180

1. Trotz Instandsetzung des unfallbeschädigten Fahrzeuges in einer Fachwerkstatt besteht keine Pflicht des Geschädigten, eine Reparaturkostenrechnung vorzulegen. 2. Grundlage für eine - fiktive - Abrechnung kann zunächst einmal ein vom Geschädigten eingeholtes Sachverständigengutachten sein, gegen dessen Inhalt allerdings detaillierte Einwendungen möglich sind. 3. Das Richten statt das Heraustrennen von Fahrzeugteilen kann eine fachgerechte Instandsetzung sein. 4. Bei fiktiver Abrechnung sind dieser mittlere Stundenverrechnungssätze zugrundezulegen.