AG Freiberg - Urteil vom 06.08.1996
4 Ds 540 Js 19925/95
Normen:
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. b, Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1997, 18

AG Freiberg - Urteil vom 06.08.1996 (4 Ds 540 Js 19925/95) - DRsp Nr. 1997/1037

AG Freiberg, Urteil vom 06.08.1996 - Aktenzeichen 4 Ds 540 Js 19925/95

DRsp Nr. 1997/1037

Auch wenn der Überholende bereits wieder auf den rechten Fahrstreifen eingeschert ist, ist eine Ursächlichkeit zwischen dem gefährlichen Überholvorgang und der anschließenden Gefährdung von Verkehrsteilnehmern gegeben, wenn die für das Überholen erforderliche erhöhte Geschwindigkeit nach dem Überholvorgang noch andauert und ursächlich ist für die anschließende Gefährdung oder Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer.

Normenkette:

StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. b, Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen
NStZ-RR 1997, 18