Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist zu weiteren Zahlungen an den Kläger aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht verpflichtet. Ansprüche auf Übernahme der Kosten, die dem Kläger durch die Inanspruchnahme eines Verteidigers im Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung am 16.03.1995 bei Dresden entstanden sind, sind durch Erfüllung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB.
Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers ist nicht berechtigt, für sein Tätigwerden im Bußgeldverfahren eine volle Mittelgebühr nach § 83 Abs. 1 Ziff. 3 BRAGO abzurechnen. Vielmehr kann nach § 105 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 83 Abs. 1 Ziff. 3 BRAGO für die Tätigkeit des Klägervertreters nur eine hälftige Mittelgebühr in Ansatz gebracht werden.
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