Zur grundsätzlichen Ersatzfähigkeit vgl. auch AG Karlsruhe-Durlach und AG Mönchengladbach unter ES Kfz-Schaden G-5/9 und ES Kfz-Schaden G- 5/12.
Etwaige, insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen des
Zur grundsätzlichen Ersatzfähigkeit vgl. auch DRsp I (123) 391 c sowie AG Karlsruhe-Durlach (Urteil - 2 C 135/95 - 22.5.1995, ZfS 1995, 295).
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