Am 14.11.1983 verursachte der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Mopeds, Policen-Nr. 318 GYC, in Heidelberg schuldhaft einen Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug der Klägerin beschädigt wurde. Am 20.01.1984 wurde die Schadenshauptforderung der Klägerin in Höhe von 441,-- DM von der Beklagten gezahlt.
Die Klägerin macht mit der Klage restliche Anwaltsgebühren geltend.
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