»Der Tatbestand des § 142 StGB setzt einen Unfall im öffentl. Straßenverkehr voraus. Eine allgemein zugängliche Tiefgarage ist nur während der normalen Arbeitszeit als tatsächlich öffentl. Verkehrsraum anzusehen, nicht aber außerhalb der Öffnungszeiten (OLG Stuttgart, NJW 1980, 68 [hier: III (336) 222 e] ..). Gleiches gilt auch für die dazu gehörenden Zufahrten (BayObLG, NJW 1980, 715 [hier: II (286) 151 a] ..).«
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