AG Homburg-Saar - Urteil vom 21.04.2020
4 C 406/19 (10)

AG Homburg-Saar - Urteil vom 21.04.2020 (4 C 406/19 (10)) - DRsp Nr. 2021/3768

AG Homburg-Saar, Urteil vom 21.04.2020 - Aktenzeichen 4 C 406/19 (10)

DRsp Nr. 2021/3768

1. Unter Abweisung der Klage im Übrigen, werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %- Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2019 zu zahlen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger 2/3, die Beklagten als Gesamtschuldner 1/3.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die jeweils andere Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung von Schmerzensgeld.

Am 18.05.2019 wurde der Kläger im Rahmen eines von dem Beklagten zu 1. auf der Elversberger Straße im Bereich der Einmündung Klaus-Tussing Straße verursachten Verkehrsunfalles verletzt.

Die vollumfängliche Einstandspflicht der Beklagten für die Folgen des Unfallereignisses ist zwischen den Parteien außer Streit.

Der Kläger, der mit einem Rettungswagen ins Krankenhaus verbracht wurde, erlitt im Rahmen des Frontal- Aufpralls ein Schädelhirntrauma, eine distale Radiusfraktur sowie Prellungen im Gesicht und am Brustkorb und eine Schürfwunde an der Nase. Er musste sich Röntgen und MRT- Untersuchungen unterziehen. Während 2 Monaten trug der Kläger einen Gipsverband.