AG Karlsruhe - Urteil vom 06.10.1995 (1 C 430/95) - DRsp Nr. 1996/29945
AG Karlsruhe, Urteil vom 06.10.1995 - Aktenzeichen 1 C 430/95
DRsp Nr. 1996/29945
Bei der Ermittlung des Betrages der Wertminderung, dessen Verzinsung sich aus § 849BGB ergibt, ist der Berechnungsmethode nach Ruhkopf/Sahm gegenüber einer nicht durch mitgeteilte Anknüpfungstatsachen begründeten Schätzung eines Sachverständigen der Vorzug zu geben.