AG Merzig - Urteil vom 13.01.1986 (3 C 203/85) - DRsp Nr. 1994/15818
AG Merzig, Urteil vom 13.01.1986 - Aktenzeichen 3 C 203/85
DRsp Nr. 1994/15818
Zahlt die beklagte Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherung vor Klagezustellung an die Reparaturwerkstatt oder Mietwagenfirma als Zessionarin, so hat diese Zahlung keine kostenrechtliche Auswirkung; denn eine derartige Abtretung ist nichtig.