AG Meschede - Urteil vom 06.12.1984 (3 C 478/84) - DRsp Nr. 1994/15819
AG Meschede, Urteil vom 06.12.1984 - Aktenzeichen 3 C 478/84
DRsp Nr. 1994/15819
Dem Anwalt eines Unfallgeschädigten entsteht ein Besprechungsgebühr, wenn er mit dem Anwalt eines Unfallbeteiligten mit dem Ziel telefoniert, den Unfallhergang zu klären, um den Schädiger festzustellen.