AG Münsingen - Urteil vom 31.12.1996
2 C 443/96
Normen:
ZPO § 93 ;
Fundstellen:
VersR 1997, 893
ZfS 1997, 168

AG Münsingen - Urteil vom 31.12.1996 (2 C 443/96) - DRsp Nr. 1997/6205

AG Münsingen, Urteil vom 31.12.1996 - Aktenzeichen 2 C 443/96

DRsp Nr. 1997/6205

1. Einer Versicherung ist eine angemessene Frist zur Prüfung eines Schadensfalles einzuräumen, in der sie sich Klarheit über Schadenshergang und Schadensumfang verschaffen darf. Die Länge der zuzubilligenden Frist hängt einerseits von der Komplexität des Unfallhergangs, andererseits von Besonderheiten der geltend gemachten Schadenspositionen ab. 2. Der Haftpflichtversicherer ist nicht berechtigt, die Regulierung eines Unfallschadens von einer vorherigen Einsichtnahme in die polizeilichen Unfallakten abhängig zu machen. Vielmehr muß sich der Haftpflichtversicherer bemühen, gegebenenfalls durch seinen Versicherungsnehmer Aufklärung über die Regulierung zu gewinnen. 3. Ist dem Haftpflichtversicherer von dem Geschädigten vorprozessual eine zu kurze Frist zur Zahlung gesetzt worden, kann bei einer noch vor Ablauf der Prüfungsfrist erhobenen Klage gleichwohl aus dem Verhalten der Haftpflichtversicherung nach der Klageerhebung auf eine Klageveranlassung im Sinne des § 93 ZPO geschlossen werden. Das ist dann der Fall, wenn die Haftpflichtversicherung nach Klageerhebung erst einmal tatenlos das weitere Geschehen abwartet und nicht - nach Ablauf der Prüfungsfrist - die ihr mögliche und zumutbare zügige Regulierung vornimmt.