I. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner 179,48 Euro nebst Zinsen i.H. von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2007 an die Klägerin zu zahlen und die Klägerin von den vorprozessualen Anwaltskosten der Rechtsanwälte Stoffregen & Schulze i.H. von 53,77 Euro freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 37 % und die Klägerin zu 62 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger und die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 06.02.07 gegen 18.00 Uhr in Osnabrück auf dem Hinterhofparkplatz des Hauses B.-Straße 148 ereignet hat.
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