AG Osnabrück - Urteil vom 29.11.2007
43 C 327/07 (XXVI)

AG Osnabrück - Urteil vom 29.11.2007 (43 C 327/07 (XXVI)) - DRsp Nr. 2010/5053

AG Osnabrück, Urteil vom 29.11.2007 - Aktenzeichen 43 C 327/07 (XXVI)

DRsp Nr. 2010/5053

I. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner 179,48 Euro nebst Zinsen i.H. von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2007 an die Klägerin zu zahlen und die Klägerin von den vorprozessualen Anwaltskosten der Rechtsanwälte Stoffregen & Schulze i.H. von 53,77 Euro freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 37 % und die Klägerin zu 62 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger und die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 06.02.07 gegen 18.00 Uhr in Osnabrück auf dem Hinterhofparkplatz des Hauses B.-Straße 148 ereignet hat.