AG Weilburg - Urteil vom 22.07.1996 (4 OWi 5 Js 5370.5/96) - DRsp Nr. 1997/1045
AG Weilburg, Urteil vom 22.07.1996 - Aktenzeichen 4 OWi 5 Js 5370.5/96
DRsp Nr. 1997/1045
1. Ist eine Auslegung der Bestimmungen der StVO gleichermaßen dahingehend vertretbar, daß die Höchstgeschwindigkeit für Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t auf autobahnähnlich ausgebauten Straßen 60 km/h oder 80 km/h beträgt, so ist auf den Willen des Verordnungsgebers abzustellen, wonach eine Beschränkung auf 60 km/h gilt.2. Angesichts der aufgezeigten Rechtsunsicherheit befindet sich ein Kraftfahrer, der von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausgeht, in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum.