AG Wetzlar - Urteil vom 28.09.1995 (32 C 1355/95) - DRsp Nr. 1996/29600
AG Wetzlar, Urteil vom 28.09.1995 - Aktenzeichen 32 C 1355/95
DRsp Nr. 1996/29600
1. Wird das Bußgeldverfahren bereits im Verwaltungsverfahren eingestellt, kann der Anwalt des Betroffenen nach der abschließenden Vorschrift des § 105 Abs. 1BRAGO i.V.m. § 83 Abs. 1 Nr. 3BRAGO grundsätzlich lediglich die hälftige Mittelgebühr abrechnen.2. Bei Einstellung des Bußgeldverfahrens durch die Verwaltungsbehörde ist die Vorschrift des § 84 Abs. 2BRAGO nicht einschlägig. Sie kann nur eingreifen, wenn die Sache nach Einspruch ins gerichtliche Verfahren gelangt und sich dort erledigt.