OLG Hamm - Urteil vom 28.01.2000
11 U 163/99
Normen:
ZPO § 593 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 § 713 § 546 Abs. 2 ; BGB § 839 ; GG Art. 34 ; OBG § 39 Abs. 1 lit. b ; PolG NW § 67, NW § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZV 2000, 414
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 28/99

Amtshaftung bei Verweigerung einer polizeilichen Unfallaufnahme

OLG Hamm, Urteil vom 28.01.2000 - Aktenzeichen 11 U 163/99

DRsp Nr. 2001/136

Amtshaftung bei Verweigerung einer polizeilichen Unfallaufnahme

Die Amtspflicht der Polizei, aufgrund einer innerdienstlichen Weisung des Innenministeriums bei der Unfallaufnahme auch die Personalien der Unfallbeteiligten aufzunehmen, hat jedenfalls dann keine drittschützende Wirkung, wenn durch die Verweigerung der Unfallaufnahme die Durchsetzung von Ersatzansprüchen eines Unfallbeteiligten weder vereitelt, noch wesentlich erschwert werden.

Normenkette:

ZPO § 593 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 § 713 § 546 Abs. 2 ; BGB § 839 ; GG Art. 34 ; OBG § 39 Abs. 1 lit. b ; PolG NW § 67, NW § 1 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das Landgericht die Schadensersatzklage abgewiesen; denn dem Kläger steht gegen das beklagte Land weder ein Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG noch ein Anspruch aus § 39 Abs. 1 lit. b OBG NW i.V.m. § 67 PolG NW zu.

1.

Den Polizeibeamten und ist die Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht nicht vorzuwerfen.

Zwar haben nach dem Vorbringen des Klägers die Beamten die Unfallaufnahme Verweigert und es unterlassen, die Personalien des anderen Unfallbeteiligten aufzunehmen. Nach Auffassung des Senats begründet dieses verhalten aber nicht den Vorwurf, die Beamten hätten auch eine ihnen dem Kläger gegenüber bestehende Amtspflicht verletzt.