Die Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Landgericht die Schadensersatzklage abgewiesen; denn dem Kläger steht gegen das beklagte Land weder ein Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG noch ein Anspruch aus §
1.
Den Polizeibeamten und ist die Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht nicht vorzuwerfen.
Zwar haben nach dem Vorbringen des Klägers die Beamten die Unfallaufnahme Verweigert und es unterlassen, die Personalien des anderen Unfallbeteiligten aufzunehmen. Nach Auffassung des Senats begründet dieses verhalten aber nicht den Vorwurf, die Beamten hätten auch eine ihnen dem Kläger gegenüber bestehende Amtspflicht verletzt.
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