OLG Hamm - Beschluss vom 29.11.2023
11 U 110/22
Normen:
BGB § 839; GG Art. 34; IfSG § 28; OBG NRW § 39;
Fundstellen:
MDR 2024, 302
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 06.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 204/21

Amtshaftungsanspruch nach ordnungsbehördlich aufgrund eines Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig verfügter Aufnahmestopp für eine Rehabilitationsklinik nach dem Auftreten einer Corona-Infektion bei einer Patientin der Klinik; Kausalzusammenhans zwischen der Amtspflichtverletzung und dem Schaden, für die der Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast

OLG Hamm, Beschluss vom 29.11.2023 - Aktenzeichen 11 U 110/22

DRsp Nr. 2024/270

Amtshaftungsanspruch nach ordnungsbehördlich aufgrund eines Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig verfügter Aufnahmestopp für eine Rehabilitationsklinik nach dem Auftreten einer Corona-Infektion bei einer Patientin der Klinik; Kausalzusammenhans zwischen der Amtspflichtverletzung und dem Schaden, für die der Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast

Ein ordnungsbehördlich aufgrund eines Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig verfügter Aufnahmestopp für eine Rehabilitationsklinik nach dem Auftreten einer Corona-Infektion bei einer Patientin der Klinik begründet nur dann einen Amtshaftungsanspruch, wenn feststeht, dass der Aufnahmestopp bei richtiger Handhabung des Ermessens nicht verfügt worden wäre. Die Frage, ob eine Behörde den Verwaltungsakt bei ordnungsgemäßer Ausübung des ihr zustehenden Ermessens rechtmäßig hätte erlassen können, betrifft nicht den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens, sondern bereits die vorgelagerte Frage des Kausalzusammenhangs zwischen der Amtspflichtverletzung und dem Schaden, für die der Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast trägt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.07.2022 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn (4 O 204/21) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.