OLG Saarbrücken - Urteil vom 11.05.2023
4 U 57/22
Normen:
SPolG § 68 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 21.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 440/21

Amtshaftungsansprüche wegen eines Bisses durch einen PolizeihundAnforderungen an die Darlegung des Verschuldens des Polizeihundeführers

OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.05.2023 - Aktenzeichen 4 U 57/22

DRsp Nr. 2023/9732

Amtshaftungsansprüche wegen eines Bisses durch einen Polizeihund Anforderungen an die Darlegung des Verschuldens des Polizeihundeführers

1. Wird ein Polizeihund während eines Einsatzes gegenüber einer randalierenden Personengruppe zulässigerweise ohne Maulkorb geführt, so muss der den Hund führende Beamte ihn so weit beherrschen, dass der Hund nicht willkürlich zubeißen kann. Das Land trägt bezüglich des in Betracht kommenden Verschuldens (Fahrlässigkeit) des Hundeführers die Darlegungs- und Beweislast. 2. Bewegt sich eine Person unter Missachtung eines polizeilichen Platzverweises in einer komplexen, unübersichtlichen und dynamischen Situation selbsttätig auf den Hundeführer und den Hund zu, gerät sie dadurch in den Bissbereich des Hundes und wird sie deshalb gebissen, so sprechen erhebliche Gründe dafür, dass die Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt durch den Hundeführer bewiesen ist. 3. Selbst wenn dies anders zu beurteilen ist, tritt jedenfalls eine eventuelle Haftung des Landes auf Grund fahrlässigen Verhaltens seines Beamten gemäß § 254 Abs. 1 BGB vollständig hinter dem Mitverschulden des Geschädigten zurück, denn dieser hat sich bewusst und aus freien Stücken in den Einwirkungsbereich des Hundes begeben und es ist erst hierdurch zu seiner Verletzung gekommen.