LSG Nordrhein-Westfalen, vom 13.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 U 448/17
SG Düsseldorf, vom 25.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 U 192/13
Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung auf dem Weg von einem sogenannten dritten OrtKeine Erforderlichkeit eines mathematischen oder wertenden Angemessenheitsvergleich der Wegstrecken nach der Verkehrsanschauung oder etwaiger betriebsdienlicher Motive für den Aufenthalt am dritten Ort oder einer Betrachtung des erforderlichen Zeitaufwandes zur Bewältigung der verschiedenen Wege und deren Beschaffenheit bzw. Zustandes, des benutzten Verkehrsmittels oder des erhöhten, verminderten bzw. annähernd gleichwertigen UnfallrisikosZulässigkeit der Rücknahme einer Entscheidung über das Nichtvorliegen eines Arbeitsunfalls mit Wirkung für die Vergangenheit gemäß § 44 Abs. 2 S. 2 SGB X trotz zwischenzeitlich in der Sache ergangener klageabweisender Urteile
BSG, Urteil vom 30.01.2020 - Aktenzeichen B 2 U 2/18 R
DRsp Nr. 2020/7340
Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung auf dem Weg von einem sogenannten dritten OrtKeine Erforderlichkeit eines mathematischen oder wertenden Angemessenheitsvergleich der Wegstrecken nach der Verkehrsanschauung oder etwaiger betriebsdienlicher Motive für den Aufenthalt am dritten Ort oder einer Betrachtung des erforderlichen Zeitaufwandes zur Bewältigung der verschiedenen Wege und deren Beschaffenheit bzw. Zustandes, des benutzten Verkehrsmittels oder des erhöhten, verminderten bzw. annähernd gleichwertigen UnfallrisikosZulässigkeit der Rücknahme einer Entscheidung über das Nichtvorliegen eines Arbeitsunfalls mit Wirkung für die Vergangenheit gemäß § 44 Abs. 2 S. 2 SGB X trotz zwischenzeitlich in der Sache ergangener klageabweisender Urteile
Das objektive Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von einem dritten Ort steht bei einer entsprechenden subjektiven Handlungstendenz unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung, ohne dass es auf einen Angemessenheitsvergleich mit der üblichen Wegstrecke, den Zweck des Aufenthalts am dritten Ort, die Beschaffenheit der Wege, das benutzte Verkehrsmittel, den Zeitaufwand, das Unfallrisiko oder weitere Kriterien ankommt.
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