BSG - Urteil vom 30.01.2020
B 2 U 2/18 R
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. b); SGB I § 2 Abs. 2 Hs. 2; SGB I § 31; SGB I § 38; SGB IV § 36a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB X § 1 Abs. 2; SGB X § 31 S. 1; SGB X § 37 Abs. 1 S. 2; SGB X § 39 Abs. 1 S. 1; SGB X § 39 Abs. 3; SGB X § 40 Abs. 1; SGB X § 40 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BSGE 130, 1
NJW 2020, 3339
NZA 2020, 1090
NZS 2020, 681
NZV 2020, 544
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 13.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 U 448/17
SG Düsseldorf, vom 25.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 U 192/13

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung auf dem Weg von einem sogenannten dritten OrtKeine Erforderlichkeit eines mathematischen oder wertenden Angemessenheitsvergleich der Wegstrecken nach der Verkehrsanschauung oder etwaiger betriebsdienlicher Motive für den Aufenthalt am dritten Ort oder einer Betrachtung des erforderlichen Zeitaufwandes zur Bewältigung der verschiedenen Wege und deren Beschaffenheit bzw. Zustandes, des benutzten Verkehrsmittels oder des erhöhten, verminderten bzw. annähernd gleichwertigen UnfallrisikosZulässigkeit der Rücknahme einer Entscheidung über das Nichtvorliegen eines Arbeitsunfalls mit Wirkung für die Vergangenheit gemäß § 44 Abs. 2 S. 2 SGB X trotz zwischenzeitlich in der Sache ergangener klageabweisender Urteile

BSG, Urteil vom 30.01.2020 - Aktenzeichen B 2 U 2/18 R

DRsp Nr. 2020/7340

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung auf dem Weg von einem sogenannten dritten Ort Keine Erforderlichkeit eines mathematischen oder wertenden Angemessenheitsvergleich der Wegstrecken nach der Verkehrsanschauung oder etwaiger betriebsdienlicher Motive für den Aufenthalt am dritten Ort oder einer Betrachtung des erforderlichen Zeitaufwandes zur Bewältigung der verschiedenen Wege und deren Beschaffenheit bzw. Zustandes, des benutzten Verkehrsmittels oder des erhöhten, verminderten bzw. annähernd gleichwertigen Unfallrisikos Zulässigkeit der Rücknahme einer Entscheidung über das Nichtvorliegen eines Arbeitsunfalls mit Wirkung für die Vergangenheit gemäß § 44 Abs. 2 S. 2 SGB X trotz zwischenzeitlich in der Sache ergangener klageabweisender Urteile

Das objektive Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von einem dritten Ort steht bei einer entsprechenden subjektiven Handlungstendenz unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung, ohne dass es auf einen Angemessenheitsvergleich mit der üblichen Wegstrecke, den Zweck des Aufenthalts am dritten Ort, die Beschaffenheit der Wege, das benutzte Verkehrsmittel, den Zeitaufwand, das Unfallrisiko oder weitere Kriterien ankommt.