BSG - Urteil vom 30.01.2020
B 2 U 20/18 R
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1; SGB I § 2 Abs. 2 Hs. 2; SGB I § 31; SGB I § 38;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 07.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 197/17
SG Koblenz, vom 26.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 138/16

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung auf dem Weg von einem sogenannten dritten Ort - hier von der Wohnung eines FreundesKeine Erforderlichkeit eines mathematischen oder wertenden Angemessenheitsvergleich der Wegstrecken nach der Verkehrsanschauung oder etwaiger betriebsdienlicher Motive für den Aufenthalt am dritten Ort oder einer Betrachtung des erforderlichen Zeitaufwandes zur Bewältigung der verschiedenen Wege und deren Beschaffenheit bzw. Zustandes, des benutzten Verkehrsmittels oder des erhöhten, verminderten bzw. annähernd gleichwertigen Unfallrisikos

BSG, Urteil vom 30.01.2020 - Aktenzeichen B 2 U 20/18 R

DRsp Nr. 2020/8130

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung auf dem Weg von einem sogenannten dritten Ort – hier von der Wohnung eines Freundes Keine Erforderlichkeit eines mathematischen oder wertenden Angemessenheitsvergleich der Wegstrecken nach der Verkehrsanschauung oder etwaiger betriebsdienlicher Motive für den Aufenthalt am dritten Ort oder einer Betrachtung des erforderlichen Zeitaufwandes zur Bewältigung der verschiedenen Wege und deren Beschaffenheit bzw. Zustandes, des benutzten Verkehrsmittels oder des erhöhten, verminderten bzw. annähernd gleichwertigen Unfallrisikos

Das objektive Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von einem dritten Ort steht bei einer entsprechenden subjektiven Handlungstendenz unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung, wenn der Aufenthalt an diesem dritten Ort länger als zwei Stunden dauert, ohne dass es auf den Zweck des Aufenthalts am dritten Ort oder die Angemessenheit der Entfernung ankommt.

Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Mai 2018 und des Sozialgerichts Koblenz vom 26. September 2017 sowie der Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2016 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, das Ereignis vom 14. Oktober 2015 als Arbeitsunfall festzustellen.