Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Mai 2018 und des Sozialgerichts Koblenz vom 26. September 2017 sowie der Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2016 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, das Ereignis vom 14. Oktober 2015 als Arbeitsunfall festzustellen.
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