OVG Saarland - Urteil vom 06.09.2023
1 A 163/21
Normen:
StVO § 12 Abs. 3 Nr. 3 Hs. 1; StVO § 41 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 03.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 272/20

Anfechtung einer verkehrsrechtlichen Anordnung zur Grenzmarkierung für Haltverbote oder Parkverbote durch einen Anlieger und Verkehrsteilnehmer vor dem Stellplatz des Anwesens; Gewährleistung einer ungehinderten Zufahrt auf ein Anliegergrundstück nach pflichtgemäßem Ermessen durch die Behörde

OVG Saarland, Urteil vom 06.09.2023 - Aktenzeichen 1 A 163/21

DRsp Nr. 2023/12276

Anfechtung einer verkehrsrechtlichen Anordnung zur Grenzmarkierung für Haltverbote oder Parkverbote durch einen Anlieger und Verkehrsteilnehmer vor dem Stellplatz des Anwesens; Gewährleistung einer ungehinderten Zufahrt auf ein Anliegergrundstück nach pflichtgemäßem Ermessen durch die Behörde

Ob eine Grundstücksein- und -ausfahrt vorliegt und daher das Verbot des § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 1 StVO greift, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und kann auch bei einem parallel zur Fahrbahn angelegten Stellplatz zu bejahen sein.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. März 2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 5 K 272/20 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVO § 12 Abs. 3 Nr. 3 Hs. 1; StVO § 41 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Tatbestand

Der in der A-Straße gegenüber dem Anwesen A-Straße 33 wohnhafte Kläger wendet sich gegen die verkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten vom 7.8.2019, vor dem Stellplatz des Anwesens A-Straße 33 das Zeichen 299 (Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote) auf der Fahrbahn zu markieren.