OLG Köln - Urteil vom 05.05.2020
1 RVs 40/20 1 RVs 42/20
Normen:
StGB § 44 Abs. 1; StGB § 46 Abs. 3; StGB § 69 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 26.03.2019

Anforderungen an Beweis für illegales AutorennenDoppelverwertungsverbot hinsichtlich hoher GeschwindigkeitRechtsfolgenbemessung bei Geldstrafe, Fahrverbot und (vorläufiger) EinziehungAnrechnung von Zeiten vorläufiger Fahrerlaubnisentziehung auf Fahrverbot

OLG Köln, Urteil vom 05.05.2020 - Aktenzeichen 1 RVs 40/20 1 RVs 42/20

DRsp Nr. 2021/18570

Anforderungen an Beweis für illegales Autorennen Doppelverwertungsverbot hinsichtlich hoher Geschwindigkeit Rechtsfolgenbemessung bei Geldstrafe, Fahrverbot und (vorläufiger) Einziehung Anrechnung von Zeiten vorläufiger Fahrerlaubnisentziehung auf Fahrverbot

1. Zu den Beweisanforderungen für das Vorliegen eines im Sinne von § 315d Abs. 1 Ziff. 2 tatbestandsmäßigen Kraftfahrzeugrennens2. Es verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB), wenn dem Täter eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens ohne die Benennung weiterer tatprägender Umstände die von ihm erzielte Geschwindigkeit strafschärfend entgegenfehalten wird.3. Die lediglich vorbehaltene Einziehung (§ 74f Abs. 1 StGB) stellt nicht ohne weiteres einen der Einziehung gemäß § 74 Abs. 1 StGB gleich zu achtenden bestimmenden Strafmilderungsgrund dar.4. Zu den Begründungsanforderungen bei der Widerlegung der Regelvermutung des § 69a Abs. 1 Ziff. 1a StGB.5. Zum Zusammenhang von Einziehung und Haupt- und Nebenstrafe.

Tenor

Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.