OLG Hamm - Urteil vom 16.05.2023
7 U 18/22
Normen:
BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 13.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 65/18

Anforderungen an den Beweis des Eigentums an einem unfallbeteiligten PkwAnforderungen an den Nachweis eines manipulierten UnfallgeschehensVoraussetzungen der Abrechnung auf fiktiver Reparaturkostenbasis bei oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwandes liegenden Reparaturkosten

OLG Hamm, Urteil vom 16.05.2023 - Aktenzeichen 7 U 18/22

DRsp Nr. 2023/12576

Anforderungen an den Beweis des Eigentums an einem unfallbeteiligten Pkw Anforderungen an den Nachweis eines manipulierten Unfallgeschehens Voraussetzungen der Abrechnung auf fiktiver Reparaturkostenbasis bei oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwandes liegenden Reparaturkosten

1. "Unklarheiten" im Hinblick auf den schuldrechtlichen Kaufvertrag stehen der Annahme der dinglichen Übereignung nicht zwingend entgegen und müssen die Vermutungswirkung des § 1006 Abs. 1 BGB - wie hier in der Gesamtbetrachtung - nicht erschüttern.2. Zur - hier nicht feststellbaren - Einwilligung in einen Verkehrsunfall.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.01.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (2 O 65/18) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 18.774,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bezüglich des Beklagten zu 1) ab dem 04.02.2018 und bezüglich des Beklagten zu 2) ab dem 02.02.2018 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.100,51 € zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden wie folgt verteilt: