I. Durch Urteil des Familiengerichts vom 10. Januar 1995 wurde der Beklagte verurteilt, Kindesunterhalt und nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Hiergegen legte er rechtzeitig Berufung ein, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 18. April 1995 mit Schriftsatz von diesem Tage begründete. Das Original der an das Oberlandesgericht Stuttgart adressierten Berufungsbegründung ging dort am 19. April ein; per Telefax ging die Berufungsbegründung am 18. April 1995 beim Arbeitsgericht Stuttgart und nach Weiterleitung am 20. April 1995 beim Oberlandesgericht ein.
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|