OLG Zweibrücken - Beschluss vom 22.05.2023
1 U 218/22
Normen:
VVG § 203 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 24.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 15/22

Anforderungen an die Begründung einer Prämienerhöhung in der privaten KrankenversicherungDarlegungs- und Beweislast hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit einer Beitragsanpassung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.05.2023 - Aktenzeichen 1 U 218/22

DRsp Nr. 2023/8930

Anforderungen an die Begründung einer Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit einer Beitragsanpassung

1. Die Darlegungs- und Beweislast für die materielle Rechtmäßigkeit einer Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung trifft den Versicherer. 2. Der Versicherte muss demgegenüber, will er die Beitragsanpassung des Versicherers wirksam bestreiten, gewisse Anhaltspunkte benennen, die zumindest die Möglichkeit aufscheinen lassen, dass die Beitragsanpassung materiell rechtswidrig war. Das erfordert keinen Angriff gegen einzelne Berechnungsparameter, erst recht keine Nachberechnung des vorgelegten Rechenwerks. Erforderlich ist aber, dass konkrete Umstände benannt werden, die es legitimieren, die Beitragsanpassungen durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 24.11.2022 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz), Az. 3 O 15/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.

2.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 05.06.2023.

Normenkette:

VVG § 203 Abs. 5;

Gründe