Anforderungen an die Begründung einer Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren
1. Rügt der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, offensichtlich unter dem Aspekt des Rechts auf Zugang auf Informationen, die nicht Bestandteil der Bußgeldakte sind, so hat er auch darzulegen, ob und ggffls. wann er welche konkreten Anträge auf erweiterte Akteneinsicht im Vorfeld der Hauptverhandlung gegenüber der Verwaltungsbehörde gestellt hat und ob und ggfls. wann er einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62OWiG im Falle einer ablehnenden Entscheidung durch die Bußgeldbehörde an das Gericht gerichtet hat und wie dieser Antrag beschieden worden ist.2. Bei Annahme eines standardisierten Messverfahrens bleibt der Anspruch des Betroffenen, nur aufgrund ordnungsgemäß gewonnener Messdaten verurteilt zu werden, gewahrt, wenn ihm die Möglichkeit eröffnet ist, das Tatgericht im Rahmen seiner Einlassung auf Zweifel aufmerksam zu machen und einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen.
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