Die Berufung des Klägers gegen das am 3. September 2013 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche nach Rücktritt gem. § 8 Abs. 5 VVG a.F. aus der Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags geltend. Der Lebensversicherungsvertrag wurde nach dem sog. Antragsmodell. Dem Vertragsschluss liegt der Antrag vom 06.12.1996 (Bl. 12 ff. GA) in Verbindung mit der Einverständniserklärung vom 17.01.1997 (Bl. 16 GA) zugrunde. Im Antragsformular heißt es in der Rubrik unter der Unterschrift, die der Kläger geleistet hat, unter "Rücktrittsrecht" wie folgt:
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