OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.04.2019
24 U 56/18
Normen:
VVG a.F. § 5a;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 16.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 123/17

Anforderungen an die Belehrung über das Widerspruchsrecht beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages nach dem sog. PolicenmodellAnforderungen an die drucktechnische Hervorhebung der Widerspruchsbelehrung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2019 - Aktenzeichen 24 U 56/18

DRsp Nr. 2020/6695

Anforderungen an die Belehrung über das Widerspruchsrecht beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages nach dem sog. Policenmodell Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung der Widerspruchsbelehrung

1. Den Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung der Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages nach dem sog. Policenmodell ist nicht genügt, wenn nur die Überschrift "Widerspruchsrecht" und der erste Satz der Belehrung durch Fettdruck hervorgehoben sind, die folgenden Sätze 2 bis 4 aber ebenfalls notwendige Informationen über die Widerspruchsfrist und dazu enthalten, dass die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt. 2. Allein die Durchführung geschlossener Lebensversicherungsverträge über einen längeren Zeitraum vermag die Ausübung des Widerspruchsrechts aufgrund fehlerhafter Belehrung nicht als treuwidrig erscheinen zu lassen.

Tenor

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung des Klägers das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - vom 16.01.2018 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 34.401,57 nebst Zinsen iHvon 5 Prozentpunkten ab 31.10.2015 sowie € 1.474,89 vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.