Der Kläger verlangt Kaskoentschädigung wegen Diebstahls des geleasten Mercedes 300 TD am 20.09.1994 in. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage stattgegeben. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Mit der Anschlußberufung verlangt der Kläger weitere 6.630,99 DM sowie weitere Zinsen.
Die Berufung ist unbegründet, die Anschlußberufung dagegen zum Teil begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§
1.
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