OLG Düsseldorf - Urteil vom 01.10.2008
I-18 U 1/08
Normen:
BGB § 434 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 07.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 75/06

Anforderungen an die Beschaffenheit eines gebrauchten Pkw; Auslegung der Angabe das Fahrzeug ist fahrbereit in einer verbindlichen Bestellung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2008 - Aktenzeichen I-18 U 1/08

DRsp Nr. 2009/25595

Anforderungen an die Beschaffenheit eines gebrauchten Pkw; Auslegung der Angabe "das Fahrzeug ist fahrbereit" in einer "verbindlichen Bestellung"

1. Durch die Erklärung, ein verkauftes Fahrzeug sei "fahrbereit", übernimmt der Verkäufer die Gewähr dafür, dass das Fahrzeug nicht mit verkehrsgefährdenden Mängeln behaftet ist, aufgrund derer es bei einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO als "verkehrsunsicher" eingestuft werden müsste, weil es mit gravierenden Mängeln behaftet ist, die zu einer unmittelbaren Verkehrsgefährdung führen können. Dies ist nicht der Fall, wenn zwar ein Achswellenlager am Ausgleichsgetriebe ein Axialspiel von etwa ca. 3,5 - 4 mm hat, mit dem Fahrzeug aber noch mehr als 2000 km zurückgelegt werden konnten. 2. Ein solcher Verschließ kann bei einer Laufleistung von etwa 187.000 km schon einmal vorkommen, ohne dass es an der Eignung des Fahrzeugs zum gewöhnlichen Gebrauch fehlt.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 07.12.2007 - 6 O 75/06 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden den Klägern auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Normenkette:

BGB § 434 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.